Verkehrssicherung
Die Verpflichtung zur Verkehrssicherung oder auch Verkehrsabsicherung genannt, ist gesetzlich im BGB geregelt. Privatpersonen, Gewerbetreibende, Länder oder Kommunen, also jeder ist gesetzlich dazu verpflichtet, mit geeigneten Verkehrssicherheitsmitteln, Maßnahmen und Gerätschaften Gefahrenquellen abzusichern. Dies betrifft den normalen öffentlichen Straßenverkehr, Absicherung von Gebäuden und baulichen Maßnahmen, Immobilieneigentum einschließlich Land und Waldgebiete, die für Dritte ohne eine offensichtliche Gefährdung nutzbar sein müssen. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf die verminderte Erkennung von Gefahren und den Entdeckungsdrang von Kindern zu richten.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der einen Gefahrenbereich schafft oder unterhält und soll Dritte vor Gefahren an Rechten und Lebensgütern schützen. Hierunter versteht man die Pflicht, bei Eröffnung oder Unterhaltung einer bestimmten Gefahrenquelle auch die nötigen Vorkehrungen zum Schutz anderer zu treffen. Bei unbefugtem Betreten eines Gefahrenbereiches oder Nicht-Beachtung von Sicherungsmaßnahmen entfällt der gesetzliche Schutz. Die Gefährdung muss für den Sichernden erkennbar sein, sodass dieser nach dem Grad des Gefahrenpotenzials die entsprechenden Verkehrssicherungs-Maßnahmen treffen kann. Sollte durch eine nicht ausreichende Sicherung einer Gefahrenquelle, also durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Schaden entstehen, so kann dies Haftungspflichten gemäß §§ 823 Absatz 1 BGB und folgende in erheblicher Höhe zur Folge haben. 
 
 Das Verkehrssicherungswesen gehört in den Verantwortungsbereich eines Verkehrsingenieurs, der einen gefährdungs- und unfallfreien Verkehrsablauf gewährleisten muss. Für die Verkehrssicherung sind Gesetze und Vorschriften, Verordnungen von Aufsichtsbehörden, Statistiken, Gutachten und Analysen von Gefahrenmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Mögliche Verkehrssicherungen
Die Sicherungsmaßnahmen betreffen nicht nur den „Verkehr“ im Allgemeinen, Gebäude, Immobilien oder Grundbesitz, sondern auch die Absicherung von öffentlichen Einrichtungen oder Veranstaltungen, medizinische Behandlungen oder gar bei der Herstellung von gefährdenden Produkten.
 
    